FG Saarland - Urteil vom 05.05.2011
1 K 1112/07
Normen:
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 2002 § 12 Nr. 1; EStG 2002 § 26 Abs. 1 S. 1;

Kosten einer Zweitwohnung bei widersprüchlichem Verhalten der Familienmitglieder nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

FG Saarland, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 1112/07

DRsp Nr. 2015/13407

Kosten einer Zweitwohnung bei widersprüchlichem Verhalten der Familienmitglieder nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

1. Eine doppelte Haushaltsführung setzt nicht voraus, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Haushalte „aufgespalten” wird. Es muss lediglich zum ohnehin vorhandenen Haupthaushalt ein Zweithaushalt hinzukommen. Die Motive zur „Aufspaltung” der Haushaltsführung oder für die Wahl des Ortes des Haupthausstands spielen für die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung keine Rolle. 2. Umfangreiche Ausführungen zu der Frage, wo sich der Haupthausstand der dreiköpfigen Familie im Streitfall befunden hat und welche Bedeutung der Anmietung einer zusätzlichen kleineren Wohnung für zwei Personen durch die Ehefrau, dem meldetechnischen Verhalten der Familienmitglieder sowie dem Antrag der Ehefrau auf Eintragung der Steuerklasse II in der Lohnsteuerkarte in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf ein evtl. dauerndes Getrenntleben der Eheleute zukam.