BFH - Beschluss vom 03.08.2012
X B 25/11
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 207
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IV 380/04

Kosten eines angeblich vollmachtlos eingelegten Rechtsmittels

BFH, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen X B 25/11

DRsp Nr. 2012/23310

Kosten eines angeblich vollmachtlos eingelegten Rechtsmittels

1. NV: Ein vollmachtloser Vertreter kann das von ihm erhobene Rechtsmittel wieder zurücknehmen. 2. NV: In Fällen vollmachtloser Vertretung sind die Kosten grundsätzlich dem Vertreter aufzuerlegen. 3. NV: Das Fehlen einer ordnungsgemäßen schriftlichen Vollmacht ist unschädlich, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Vertreter im Auftrag oder mit Genehmigung des Vertretenen gehandelt hat. Letzteres ist Gegenstand freier Beweiswürdigung.

1. Der vollmachtlose Vertreter kann ein vollmachtlos eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurücknehmen. 2. Ihm können nur dann entgegen § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass er tatsächlich vollmachtlos gehandelt hat (hier: verneint).

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) Klage gegen nach einer Betriebsprüfung ergangene Bescheide erhoben. Im Rahmen des Verfahrens zeigte RA X an, den Kläger zu vertreten. In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2010 erschien für den Kläger lediglich RA X. Der Kläger hatte mitgeteilt, er sei erkrankt und erscheine nicht.