I. Im Streitfall geht es um die Frage, ob ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin zu ergänzen ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Kosten des Beigetretenen trägt.
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