BFH - Beschluss vom 11.09.2013
I B 39/13
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1943
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1651/11

Kosten eines durch den Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH eingelegten Rechtsmittels

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I B 39/13

DRsp Nr. 2013/22864

Kosten eines durch den Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH eingelegten Rechtsmittels

NV: Endet das Amt des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund deren Löschung, so hat er als sog. vollmachtloser Vertreter regelmäßig die Kosten der von ihm erhobenen (unzulässigen) Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Die Kosten eines seitens des Geschäftsführers einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH eingelegten Rechtsmittels sind dem Geschäftsführer aufzuerlegen, da er das Rechtsmittel als vollmachtloser Vertreter eingelegt hat. Denn das Amt des Geschäftsführers endete mit der Löschung der GmbH im Handelsregister.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Geschäftsführer D vertreten. Die Klage ist vom Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Januar 2013 6 K 1651/11 K,G abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden.