FG Köln - Einzelrichterurteil vom 30.09.1998
11 K 981/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kosten eines Fremdsprachenkurses als Werbungskosten

FG Köln, Einzelrichterurteil vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 11 K 981/94

DRsp Nr. 2001/13202

Kosten eines Fremdsprachenkurses als Werbungskosten

Der Erwerb von Grundkenntnissen in einer bestimmten gängigen Fremdsprache ist nur dann überwiegend beruflich veranlasst, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter sachlicher und enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieses ist nicht der Fall, wenn die Fremdsprachenkenntnisse lediglich im Hinblick auf eine erst in der Zukunft angestrebte berufliche Veränderung erworben werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Kosten des Klägers für einen Französischkurs als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Der Kläger ist Maschinenbautechniker bei der Firma .........GmbH & Co. KG, Werk ......... Sie gehört zu einem französischen Konzern, der in Deutschland Konstruktions- und Produktionsstätten hat. In der Einkommensteuererklärung 1991 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für einen Französisch-Sprachkurs in Höhe von 1.811,- DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte versagte den Abzug, weil nach seiner Auffassung eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei bzw. nicht nachgewiesen worden sei.