I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Kosten des Klägers für einen Französischkurs als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Der Kläger ist Maschinenbautechniker bei der Firma .........GmbH & Co. KG, Werk ......... Sie gehört zu einem französischen Konzern, der in Deutschland Konstruktions- und Produktionsstätten hat. In der Einkommensteuererklärung 1991 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für einen Französisch-Sprachkurs in Höhe von 1.811,- DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte versagte den Abzug, weil nach seiner Auffassung eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei bzw. nicht nachgewiesen worden sei.
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