FG Saarland - Urteil vom 17.03.2004
1 K 95/02
Normen:
EStG (1997) § 33 Abs. 1, Abs. 2 ;

Kosten eines gegen die frühere Ehefrau geführten Zivilprozesses wegen Unterhaltsabänderung als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1999

FG Saarland, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 95/02

DRsp Nr. 2004/7687

Kosten eines gegen die frühere Ehefrau geführten Zivilprozesses wegen Unterhaltsabänderung als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1999

1. Kosten eines Zivilprozesses können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Klageerhebung für den Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung und damit zwangsläufig war. 2. An der Zwangsläufigkeit fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine gegen seine geschiedene Ehefrau gerichtete Klage auf Unterhaltsabänderung auf eine Verbesserung der Einkommenssituation der Unterhaltsempfängerin stützt.

Normenkette:

EStG (1997) § 33 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Der Rechtstreit wird vornehmlich wegen der Frage geführt, ob Kosten einer Unterhalts-Abänderungsklage gegen die frühere Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastung steuerlich Berücksichtigung finden können.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen i.H. von 22.075,71 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, die im Wesentlichen von ihm angestrengte Rechtsstreite gegen seine frühere Ehefrau betrafen (ESt, Bl. 59). Die Klägerin, die als Lehrerin tätig ist, begehrte die Anerkennung von Kosten für einen Englischkurs i.H. von 199,20 DM (ESt, Bl. 46).