Der Kläger ist mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Der Rechtstreit wird vornehmlich wegen der Frage geführt, ob Kosten einer Unterhalts-Abänderungsklage gegen die frühere Ehefrau des Klägers als außergewöhnliche Belastung steuerlich Berücksichtigung finden können.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen i.H. von 22.075,71 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, die im Wesentlichen von ihm angestrengte Rechtsstreite gegen seine frühere Ehefrau betrafen (ESt, Bl. 59). Die Klägerin, die als Lehrerin tätig ist, begehrte die Anerkennung von Kosten für einen Englischkurs i.H. von 199,20 DM (ESt, Bl. 46).
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