FG Berlin - Urteil vom 16.05.2002
9 K 9208/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1219

Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

FG Berlin, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 9 K 9208/99

DRsp Nr. 2002/13570

Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

Die Kosten eines Promotionsstudiums stellen vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn die Aufwendungen dafür nach mehrjähriger Berufstätigkeit im Anschluss an ein sog. berufsqualifizierendes Erststudium mit dem Ziel einer anschließenden weiteren Erwerbstätigkeit anfallen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Promotionsstudium im Fach Politologie im Anschluss an eine Phase der Berufstätigkeit nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Fach Soziologie als vorweggenommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder nur als (betragsmäßig sehr beschränkte) Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind.