Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen zur Erlangung des Titels "Master of Law" der Klägerin zuzurechnen und bei dieser als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind.
Die Klägerin war im Streitjahr 1996 als Rechtsreferendarin nichtselbständig tätig.
Sie hatte im März 1995 ihr erstes juristisches Staatsexamen bestanden. Anschließend absolvierte sie von August 1995 bis August 1996 an der American University in Washington D.C. USA ein Aufbaustudium zur Erlangung des Titels "Master of Law". Die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Kosten ermittelten sich bei einem von der Klägerin angesetzten Umrechnungskurs von 1,50 DM pro US $ wie folgt:
1. Studiengebühren
15.360,- US $ = 23.040,- DM
2. Mietkosten
5.400,- US $ = 8.100,- DM
3. Flugkostenn
1.767,- US $ = 2.651,- DM
Summe
33.791,- DM
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