Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten
FG Münster, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 13 K 3108/98 E
DRsp Nr. 2002/18132
Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten
Kosten eines berufsbegleitenden Studiums zum Diplom-Betriebswirt (FH) mit Schwerpunkt Bankwirtschaft sind bei einem als Bankkaufmann tätigen Steuerpflichtigen als Kosten der Berufsausbildung zu qualifizieren.
Zu entscheiden ist, ob die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
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