FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2005
8 K 295/02
Normen:
EStG (1997) § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 790
EFG 2006, 568

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 295/02

DRsp Nr. 2006/2829

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

1. Bei Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. 2. Es bleibt offen, ob eine Klage in den Fällen zwangsläufig erhoben wird, in denen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art. dafür vorliegen, dass der Beklagte dem Kläger deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein könnte, weil er ihm im Sinne von § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt haben könnte.

Normenkette:

EStG (1997) § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; BGB § 826 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erwachsen waren.