FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 3799/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ;

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 3799/00

DRsp Nr. 2003/7347

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die dort ausgeführten Arbeiten die Berufstätigkeit prägen, also für den unternehmerischen Erfolg wesentlich sind. 2. Erbringt ein als Fachberater auch im Außendienst tätiger Handelsvertreter, der mit eigener Software selbst Aufmasszeichnungen für maßgefertigte Bauelemente erstellt, die wesentlichen Arbeitsschritte, d. h. einen wesentlichen Teil der Wertschöpfung im häuslichen Arbeitszimmer, ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für die Jahre 1996 und 1997, ob die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt geltend gemacht werden können.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Handelsvertretung für Bauholz, Baustoffen und Anstrichmitteln. Die Geschäftsräume sind im eigenen Einfamilienhaus im Dachgeschoss untergebracht.