I.
Streitig ist für die Jahre 1996 und 1997, ob die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt geltend gemacht werden können.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Handelsvertretung für Bauholz, Baustoffen und Anstrichmitteln. Die Geschäftsräume sind im eigenen Einfamilienhaus im Dachgeschoss untergebracht.
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