FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 5460/99
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 5460/99

DRsp Nr. 2003/7349

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996 und 1997

Bei einem Versicherungsvertreter mit einem erheblichen Anteil des Außendienstes bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die Tätigkeit ist in einem erheblichen Umfang von der Präsenz außerhalb des eigenen Hauses geprägt, wo sich auch der überwiegende Teil der Wertschöpfung ergibt.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für die Jahre 1996 und 1997, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers darstellt.

Der Kläger ist ein selbständiger Versicherungsvertreter, der im Dachgeschoss des eigenen Hauses einen rd. 24 m2 großen Raum als häusliches Arbeitszimmer nutzt.

Für 1996 hat der Kläger 11.716 DM und für 1997 9.874 DM für dieses Arbeitszimmer als Aufwendungen geltend gemacht.