I.
Streitig ist für die Jahre 1996 und 1997, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers darstellt.
Der Kläger ist ein selbständiger Versicherungsvertreter, der im Dachgeschoss des eigenen Hauses einen rd. 24 m2 großen Raum als häusliches Arbeitszimmer nutzt.
Für 1996 hat der Kläger 11.716 DM und für 1997 9.874 DM für dieses Arbeitszimmer als Aufwendungen geltend gemacht.
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