I.
Streitig ist bei den gewerblichen Einkünften des Klägers, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig sind und entsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindern. Die Einzelheiten dazu sind im Urteil des erkennenden Senats von heute zur Einkommensteuer 1996 und 1997 des Klägers, hier mit seiner Ehefrau, unter Az. 6 K 3799/00 dargestellt; darauf wird Bezug genommen.
Die Gewerbesteuer wurde wie folgt veranlagt:
Gewerbesteuer 1996
Bescheid v.
Bescheid v.
8. Juli 1998
13. Dezember 1999
Gewinn aus Gewerbebetrieb
134.415 DM
134.928 DM
einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag
2.016 DM
2.036 DM
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