FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 533/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; GewStG § 7 ;

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1997

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 533/03

DRsp Nr. 2003/7348

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1997

1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die dort ausgeführten Arbeiten die Berufstätigkeit prägen, also für den unternehmerischen Erfolg wesentlich sind. 2. Erbringt ein als Fachberater auch im Außendienst tätiger Handelsvertreter, der mit eigener Software selbst Aufmasszeichnungen für maßgefertigte Bauelemente erstellt, die wesentlichen Arbeitsschritte, d. h. einen wesentlichen Teil der Wertschöpfung im häuslichen Arbeitszimmer, ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist bei den gewerblichen Einkünften des Klägers, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig sind und entsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindern. Die Einzelheiten dazu sind im Urteil des erkennenden Senats von heute zur Einkommensteuer 1996 und 1997 des Klägers, hier mit seiner Ehefrau, unter Az. 6 K 3799/00 dargestellt; darauf wird Bezug genommen.

Die Gewerbesteuer wurde wie folgt veranlagt:

Gewerbesteuer 1996

Bescheid v.

Bescheid v.

8. Juli 1998

13. Dezember 1999

Gewinn aus Gewerbebetrieb

134.415 DM

134.928 DM

einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

2.016 DM

2.036 DM