FG München - Beschluss vom 14.10.2008
2 K 2258/04
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; AO § 360 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 207

Kosten für das Vorfahren des zum Klageverfahren notwendig Beigeladenen und zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen erstattungsfähig

FG München, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 2258/04

DRsp Nr. 2008/23585

Kosten für das Vorfahren des zum Klageverfahren notwendig Beigeladenen und zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen erstattungsfähig

Im Falle notwendiger Beiladung sind auch die Kosten des Beigeladenen für das Vorverfahren erstattungsfähig, wenn der Beigeladene zu diesem Vorverfahren vom Beklagten hinzugezogenen worden ist, er es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten konnte, schon im Einspruchsverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen, und wenn der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen folglich auch im Vorverfahren aufgetreten ist und dieses durch Klärung des Sachverhaltes gefördert hat.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; AO § 360 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zuzuerkennen.

Dem Kläger wurden mit Urteil vom 20.03.2006 die Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zu den Kosten gehören gemäß § 139 Abs.1 FGO die Aufwendungen aller Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl. Tipke/Kruse/Brandis AO/FGO § 139 FGO Rz 125).