Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zuzuerkennen.
Dem Kläger wurden mit Urteil vom 20.03.2006 die Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zu den Kosten gehören gemäß § 139 Abs.1 FGO die Aufwendungen aller Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl. Tipke/Kruse/Brandis AO/FGO § 139 FGO Rz 125).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|