Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Tauchlehrer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind.
Die 1955 und 1956 geborenen Kläger befinden sich in ungekündigten Arbeitsverhältnissen als Sozialversicherungsangestellte. Der Kläger ist bei der Krankenkasse A angestellt und erhielt im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Die Klägerin ist bei der Betriebskrankenkasse B der Y AG angestellt und erhielt im Streitjahr als Teilzeitangestellte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM.
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