Zu entscheiden ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 für den Kläger gesondert festzustellen ist, weil Aufwendungen des Klägers für eine Ausbildung zum Berufspiloten bei der M GmbH als vorweggenommene Werbungskosten zu qualifizieren sind.
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