FG Münster - Urteil vom 04.04.2014
14 K 4281/11 F
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 5; EStG § 9 Abs 6; EStG § 10d Abs 4;
Fundstellen:
BB 2014, 2198

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 14 K 4281/11 F

DRsp Nr. 2014/14273

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten

1) Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird. 2) Für die Annahme eines Dienstverhältnisses i.S. des § 9 Abs. 6 EStG reicht es aus, wenn das Ausbildungsverhältnis für den Auszubildenden Pflichten enthält, die arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen, dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzungen für die geplante Berufsausübung darstellt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 5; EStG § 9 Abs 6; EStG § 10d Abs 4;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 für den Kläger gesondert festzustellen ist, weil Aufwendungen des Klägers für eine Ausbildung zum Berufspiloten bei der M GmbH als vorweggenommene Werbungskosten zu qualifizieren sind.