BGH - Beschluss vom 15.07.2021
V ZB 53/20
Normen:
DS-GVO Art. 15 Abs. 1; ZwVwV § 18; ZwVwV § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 122
MDR 2021, 1355
NJW-RR 2021, 1418
NZI 2021, 1032
NZM 2022, 187
WM 2021, 1803
ZInsO 2021, 2049
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 L 7/17
LG Limburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 78/19

Kosten für die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft; Abgrenzung allgemeine Geschäftskosten zur Geschäftsführung des Verwalters im Rahmen der Vergütung des Verwalters

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen V ZB 53/20

DRsp Nr. 2021/14109

Kosten für die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft; Abgrenzung allgemeine Geschäftskosten zur Geschäftsführung des Verwalters im Rahmen der Vergütung des Verwalters

a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV , sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1 , § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12. Juni 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch entfällt.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 534,39 €.

Normenkette:

DS-GVO Art. 15 Abs. 1; ZwVwV § 18; ZwVwV § 21 Abs. 1;

Gründe

I.