BFH - Urteil vom 13.10.2010
VI R 38/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1337/08

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastungen i.R.d. Einkommenssteuerrechts

BFH, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen VI R 38/09

DRsp Nr. 2010/23456

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastungen i.R.d. Einkommenssteuerrechts

1. Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. 2. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (gegen BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1930 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielt neben Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Sie ist seit 1999 in psychiatrischer Behandlung. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik von April bis Juli 2004 zog sie auf ärztliche Empfehlung in ein Appartement in einem Seniorenheim. In der Fachärztlichen Bescheinigung vom 23. Mai 2005 heißt es u.a.: