FG München - Urteil vom 19.04.2000
1 K 3879/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 33a Abs. 3 S 1 Nr. 2 ;

Kosten für die zum Studium benötigte Fachliteratur als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG; Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt gegen übliche Sachleistungen

FG München, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 3879/98

DRsp Nr. 2002/3329

Kosten für die zum Studium benötigte Fachliteratur als Aufwendungen für "besondere Ausbildungszwecke" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG; Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt gegen übliche Sachleistungen

1. Aufwendungen für die Beschaffung von für das Studium benötigter Fachliteratur decken keinen ausbildungsbedingten Sonderbedarf i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ab und mindern damit weder die nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzurechnenden Bezüge noch die anzurechnenden Einkünfte eines Kindes, gleichgültig ob die Beschaffung der Bücher aus öffentlichen Mitteln oder privat erzielten Einkünften finanziert wird. 2. Erfolgt eine Hilfe im Haushalt durch einen Angehörigen (hier: die Mutter), die ausschließlich durch übliche Sachleistungen (Mitverpflegung) vergütet wird, entstehen keine nach § 33a Abs. 3 EStG abzugsfähigen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 33a Abs. 3 S 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.