LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2018
L 11 KR 492/17
Normen:
Nordrhein-westfälischer Landesvertrag § 15 Abs. 4 S. 2; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 19/17

Kosten für eine KrankenhausbehandlungGabe von Apharese-ThrombozytenkonzentratenZulässigkeit und Grenzen von Aufrechnungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 492/17

DRsp Nr. 2018/15879

Kosten für eine Krankenhausbehandlung Gabe von Apharese-Thrombozytenkonzentraten Zulässigkeit und Grenzen von Aufrechnungen

1. Der bereits am 08.04.2003 gekündigte, aber aufgrund Vereinbarung der Vertragspartner bis zu einer weiterhin nicht erfolgten Neuregelung weiter anzuwendende und auch für Krankenkassen außerhalb Nordrhein-Westfalens geltende Landesvertrag lässt in § 15 Abs. 4 Satz 2 eine Aufrechnung nur in bestimmten Fällen zu.2. In § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB V ist die Ermächtigung zur Vereinbarung von Regelungen auch über die Abrechnung von Entgelten enthalten und dies schließt die Möglichkeit von Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Grenzen von Aufrechnungen mit ein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Nordrhein-westfälischer Landesvertrag § 15 Abs. 4 S. 2; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Kosten für eine Krankenhausbehandlung.