Die Klägerin begehrt u.a. die steuerliche Berücksichtigung von Operationskosten in Höhe von DM 6.847,00 als außergewöhnliche Belastungen.
Die 1975 geborene Klägerin war im Streitjahr als Chefsekretärin tätig. Sie litt an einer abnormen Residualfettablagerung am unteren Rückenwulst sowie an den Hüft- und Taillenregionen. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen litt sie unter psychischen Beschwerden und war deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Im Dezember 2001 ließ sie eine Operation durchführen. Die gesetzliche Krankenkasse ersetzte die Kosten nicht.
In der am 22.03.2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2001 erklärte sie bei den außergewöhnlichen Belastungen DM 6.947,00 für "Medizinische Versorgungskosten". Diese setzen sich aus DM 362,00 für pauschale Telefon- und Fahrtkosten, DM 4.500,00 (07.12.2001) und DM 1.500 (07.12.2001) Operationskosten und DM 485,00 für Kompressionswäsche zusammen.
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