LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.02.2017
L 9 SO 237/16 B ER
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54; SGB XII § 1; SGB XII § 9;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 76/16 ER

Kosten für eine Schulbegleitung in Gestalt einer 1 zu 1 BetreuungEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 237/16 B ER

DRsp Nr. 2017/3934

Kosten für eine Schulbegleitung in Gestalt einer 1 zu 1 Betreuung Einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Be- schwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54; SGB XII § 1; SGB XII § 9;

Gründe

Die von der Antragstellerin am 16. Dezember 2016 eingelegte Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 30. November 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Schulbegleitung in Gestalt einer 1:1 Betreuung während der Beschulung am Landesförderzentrum und einer 1:1 Betreuung der Antragstellerin im Bereich "Wohnen und Betreuung für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung bis zum Ende der Schulzeit" im teilstationären Bereich des Internats für Körperbehinderte im D Schul- und Therapiezentrum R vorläufig ab Antragseingang bis zum Abschluss des Schuljahres 2016/2017 zu zahlen,

ist zulässig, aber nicht begründet.