Die am 00.00.1930 geborene Klägerin (Grad der Behinderung 30 v.H.) erzielt neben ihrer Rente Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
In ihren Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 machte sie u. a. Mietaufwendungen in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 15.461 Euro geltend.
Der Beklagte berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 28.7.2006 und Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2.11.2007 nur den Haushaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 3 Nr. 1a EStG von 624 EURO. Er begründete dies damit, die Kosten der Heimunterbringung könnten nicht angesetzt werden, weil die Unterbringung lediglich im Bereich des betreuten Wohnens erfolgt sei (2005) bzw. weder eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen nach § 15 SGB XI noch eine Behinderung mit dem Merkzeichen H vorliege (2006).
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