BFH - Beschluss vom 15.02.2005
VI B 188/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 890
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4460/03

Kosten für Erwerb Pkw-Führerschein keine Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen VI B 188/04

DRsp Nr. 2005/5063

Kosten für Erwerb Pkw-Führerschein keine Werbungskosten

Die Aufwendungen für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins sind keine Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für den Führerschein B (Pkw) nicht als Werbungskosten berücksichtigt, sondern der privaten Lebensführung zugewiesen (vgl. hierzu: Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort: Führerschein; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 12 Rdnr. B 61, jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).