FG München - Urteil vom 15.04.2003
12 K 2505/02
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;

Kosten für Fahrten zum Besuch eines erkrankten Angehörigen

FG München, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 12 K 2505/02

DRsp Nr. 2003/7338

Kosten für Fahrten zum Besuch eines erkrankten Angehörigen

1. Kosten für Fahrten zum Besuch eines erkrankten Angehörigen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn die Besuche geeignet sind, einen entscheidenden Beitrag zur Beseitigung bzw. Linderung der Krankheit zu leisten. Diesen Anforderungen genügen Besuche an jedem zweiten Wochenende nicht, wenn nach einer Hüftgelenksoperation ein zweimaliges tägliches Training medizinisch indiziert ist. 2. Gerichtskosten eines finanzgerichtlichen Prozesses sind nicht als Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung und die Berücksichtigung von Finanzgerichtskosten als Sonderausgaben.