BFH - Beschluss vom 24.11.2006
III B 57/06
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 438
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 135/04

Kosten für Schönheitsoperation keine agB

BFH, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen III B 57/06

DRsp Nr. 2007/651

Kosten für Schönheitsoperation keine agB

1. Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen, bei denen nicht eindeutig feststeht, ob sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, sind nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten vor der Behandlung die medizinische Indikation nachgewiesen wird.2. Vor Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden (hier: Fettabsonderung, Behandlung herabgesunkener Augenlider), ist es den Stpfl. zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen steuerlich berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.