BFH - Beschluss vom 20.07.2006
XI B 51/05
Normen:
EStG § 10b ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2070
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4826/01

Kosten für Schulbesuch; Abgrenzung Spende/Schulgeld

BFH, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen XI B 51/05

DRsp Nr. 2006/22834

Kosten für Schulbesuch; Abgrenzung Spende/Schulgeld

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Beiträge für einen Schulbesuch freiwillig (Spende) oder unfreiwillig (Schulgeld) geleistet worden sind, ist, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 10b ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.