Die Kosten anderer Zivilprozesse als Scheidungsprozesse entstehen regelmäßig nicht zwangsläufig, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist (BFH v. 18.7.1986, BStBl II 1986, 745). Die Übernahme eines Prozesskostenrisikos kann aber ausnahmsweise als zwangsläufig angesehen werden, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt (BFH v. 9.5.1996, BStBl II 1996, 596). Im Streitfall waren allerdings keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ohne die Führung des Vaterschaftsprozesses die Existenz des Klägers gefährdet gewesen wäre.
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