1. Der Kostenbescheid vom 31. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2005 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Auslagen in Rechnung gestellt werden durften, die der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) M für die Untersuchung von Waren im Zusammenhang mit der Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) entstanden sind.
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