Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von 29.892,76 Euro.
Mit Beschluss vom 15. September 2006 setzte das erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung, bestehend aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie je sieben Mitgliedern von Seiten der Vertragsärzte, der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Inhalt des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag 2006, Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) fest.
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