FG München - Urteil vom 02.04.2003
9 K 4179/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 ;

Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; gemischte Aufwendungen i. S. von § 12 Nr. 1; Nachweis des unmittelbaren betrieblichen Anlasses; Nachweis des betrieblichen Anlasses von Bewirtungsaufwendungen; gemischte Aufwendungen i. S.v. § 12 Nr. 1 EStG; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997

FG München, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 4179/00

DRsp Nr. 2003/10374

Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; gemischte Aufwendungen i. S. von § 12 Nr. 1; Nachweis des unmittelbaren betrieblichen Anlasses; Nachweis des betrieblichen Anlasses von Bewirtungsaufwendungen; gemischte Aufwendungen i. S.v. § 12 Nr. 1 EStG; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997

1. Betriebliche Veranlassung der Reisen einer neben ihrer Tätigkeit als Grafikerin als Buchautorin tätigen Französin nach Hawai, Santorin, Nizza und Paris. 2. Aufwendungen für Reisen, bei denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung verfolgt werden, sind als sog. gemischte Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig. 3. Steht im Zeitpunkt der Durchführung einer Reise nicht fest, ob es zu einer beruflichen oder betrieblichen Verwertung der Reise kommt, fehlt es an einem unmittelbaren beruflichen oder betrieblichen Anlass. 4. Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass die betriebliche Veranlassung aus dem Zusammenhang zwischen der bewirteten Personen und dem Anlass der Bewirtung ersichtlich ist.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug der Kosten von Auslandsreisen, Bewirtungsaufwendungen und geringwertigen Wirtschaftsgütern.