Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
In den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 vom 10.06.2009 wurden Einkünfte aus einer Rente berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich 2006 auf 1.266 EUR und 2007 auf 1.274 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer berücksichtigte der Beklagte hierbei nicht, sondern vielmehr als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von je 4.000 EUR nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug jeweils „0” EUR.
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