BFH - Beschluß vom 27.10.2000
VII E 10/00
Normen:
GKG (1975) § 4 § 5 Abs. 1 § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; GKG (2004) § 19 § 63 Abs. 2 Satz 1 § 66 Abs. 1 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen VII E 10/00

DRsp Nr. 2001/3733

Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

1. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind2. Nach § 5 Abs. 1 GKG kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen, mit der grundsätzlich Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze und den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden können. Ist der Streitwert jedoch durch Beschluss des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden, kann er nicht mehr im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz überprüft werden. Es gelten vielmehr für die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht die in § 25 Abs. 3 GKG getroffenen Regelungen.

Normenkette:

GKG (1975) § 4 § 5 Abs. 1 § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; GKG (2004) § 19 § 63 Abs. 2 Satz 1 § 66 Abs. 1 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: