Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung
BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen VII E 10/00
DRsp Nr. 2001/3733
Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung
1. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind2. Nach § 5 Abs. 1GKG kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen, mit der grundsätzlich Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze und den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden können. Ist der Streitwert jedoch durch Beschluss des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden, kann er nicht mehr im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz überprüft werden. Es gelten vielmehr für die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht die in § 25 Abs. 3GKG getroffenen Regelungen.