BFH - Beschluß vom 17.08.2000
X E 3/99
Normen:
GKG (1975) § 14 Abs. 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 193

Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen X E 3/99

DRsp Nr. 2000/9912

Kostenansatz

Hat ein Kostenschuldner keinen bezifferten Beschwerdeantrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, wobei grundsätzlich auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 14 Abs. 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. Mai 1999 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 5. August 1998 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23 052 DM mit 430 DM angesetzt. Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Einkommensteuerbeträge der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 seien nicht im Streit gewesen, weil die diesbezüglichen Steuerbescheide vom 9. Juni und 21. Juli 1987 bestandskräftig gewesen seien. Für die Berechnung des Streitwertes seien daher nur die Steuerbescheide vom 19. Februar 1997, soweit sie die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1990 beträfen, maßgebend.