BFH - Beschluss vom 31.07.2003
IX E 6/03
Normen:
GKG §§ 5 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1603

Kostenansatz, Erinnerung

BFH, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen IX E 6/03

DRsp Nr. 2003/13700

Kostenansatz, Erinnerung

1. Im Erinnerungsverfahren sind nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen zu überprüfen, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.2. Im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann das Gericht auch über eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 8 GKG entscheiden.

Normenkette:

GKG §§ 5 8 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) erhobene Klage wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ... als unzulässig ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von der Erinnerungsführerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2003 IX B 170/02 als unzulässig und legte der Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Mit der Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... EURO an.