I. Das Finanzgericht (FG) wies die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) erhobene Klage wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ... als unzulässig ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von der Erinnerungsführerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2003 IX B 170/02 als unzulässig und legte der Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Mit der Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... EURO an.
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