I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Kindergeld für die Monate Juli 2000 bis Juli 2001 abgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 III B 107/05 die Vorentscheidung hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate März 2001 bis Juli 2001 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
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