I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers als unzulässig ab weil der für ihn als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Beschwerdeführer innerhalb der ihm gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Die Kosten des Verfahrens legte das FG dem Beschwerdeführer auf.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 in eigenem Namen "Beschwerde" gegen den Kostenansatz der in dieser Sache ergangenen Kostenrechnung vom 17. Juni 1998 ein. Zur Begründung führte er aus, das Verfahren sei im Auftrag des Klägers geführt worden; vor Fristablauf sei ihm aber das Mandat entzogen worden.
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