BFH - Beschluss vom 04.11.2003
VI B 138/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 197
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 591/99

Kostenberechnung bei Einbeziehung von Nebenräumen

BFH, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VI B 138/03

DRsp Nr. 2003/15679

Kostenberechnung bei Einbeziehung von Nebenräumen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in den Fällen, in denen sich ein Stpfl. dafür entscheidet, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, die Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich/beruflich genutzten Bereichs zur Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) erforderlich.