Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) erforderlich.
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