BFH - Beschluß vom 10.08.2000
III B 62/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;

Kostenbeschwerde: Statthaftigkeit - Abgrenzung zur Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung

BFH, Beschluß vom 10.08.2000 - Aktenzeichen III B 62/00

DRsp Nr. 2000/10126

Kostenbeschwerde: Statthaftigkeit - Abgrenzung zur Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung

Erlegt das Finanzgericht nach Klagerücknahme und Verfahrenseinstellung die Kosten dem vollmachtslosen Vertreter auf, weil dieser seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen hat, ist eine Beschwerde dagegen nicht statthaft, weil sie sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens als solche richtet.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Nach Rücknahme der Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 17. April 2000 das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt und die Verfahrenskosten der Rechtsanwältin J auferlegt. Die dem Einstellungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält einen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung der Beschluss unanfechtbar sei. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch J, ausschließlich gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.