I. Nach Rücknahme der Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 17. April 2000 das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt und die Verfahrenskosten der Rechtsanwältin J auferlegt. Die dem Einstellungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält einen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung der Beschluss unanfechtbar sei. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch J, ausschließlich gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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