I. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1993 und 1994 vor dem Finanzgericht (FG) übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG die Kosten des Verfahrens den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Zur Begründung führte es aus, dass die rechtserheblichen Tatsachen von den Klägern weder im Veranlagungs- noch im Rechtsbehelfsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgebracht worden waren.
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