BFH - Beschluß vom 21.01.2000
VIII B 134/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 866

Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen VIII B 134/99

DRsp Nr. 2000/3675

Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

1. In Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben. 2. Bei sog. isolierten Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ist die Beschwerde ausgeschlossen. 3. Eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss ist nur dann möglich, wenn der angefochtene Beschluss eine "greifbare Gesetzesverletzung" aufweist, d. h. unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1993 und 1994 vor dem Finanzgericht (FG) übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG die Kosten des Verfahrens den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Zur Begründung führte es aus, dass die rechtserheblichen Tatsachen von den Klägern weder im Veranlagungs- noch im Rechtsbehelfsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgebracht worden waren.