OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2017
4 A 338/14
Normen:
WTG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; WTG a.F. § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2-3; VwVfG NRW § 20 Abs. 5; BGB § 181; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3196/12

Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Bindung der pflegebedürftigen Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 4 A 338/14

DRsp Nr. 2017/2282

Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Bindung der pflegebedürftigen Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Partei aufzuerlegen, die ohne die Erledigungserklärungen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft.

Das Verfahren wird insgesamt eingestellt, soweit es den Kläger zu 2. betrifft. Insoweit ist das auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 11.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WTG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; WTG a.F. § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2-3; VwVfG NRW § 20 Abs. 5; BGB § 181; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe