FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.05.2015
3 V 1163/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 6 S. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 102; AO § 361 Abs. 1; AO § 361 Abs. 5; AO § 5; AO § 120;

Kostenentscheidung bei einvernehmicher Hauptsacheerledigung Rechtsschutzbedürfnis für eingeschränkten gerichtlichen AdV-Antrag nach teilweiser AdV-Gewährung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA Konkurrenz von gerichtlicher und behördlicher Adv-Gewährung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 3 V 1163/12

DRsp Nr. 2015/10322

Kostenentscheidung bei einvernehmicher Hauptsacheerledigung Rechtsschutzbedürfnis für eingeschränkten gerichtlichen AdV-Antrag nach teilweiser AdV-Gewährung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA Konkurrenz von gerichtlicher und behördlicher Adv-Gewährung

1. Bei einvernehmlicher Erklärung der Hauptsacheerledigung darf das Gericht auch dann nicht mehr in der Hauptsache, sondern lediglich noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden, wenn sich der Rechtsstreit tatsächlich nicht erledigt hat. Die Kosten sind nach Maßgabe des mutmaßlichen Ausgangs des Rechtsstreits bei einer streitigen Entscheidung im Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache zu verteilen.