FG Hamburg - Beschluss vom 09.08.2000
VII 353/99
Normen:
FGO § 144 ; FGO § 137 Satz 2; FGO § 69 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1404

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

FG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VII 353/99

DRsp Nr. 2001/1659

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme

§ 137 Satz 2 FGO, wonach die Kosten demjenigen Beteiligten auferlegt werden können, durch dessen Verschulden sie entstanden sind, findet auch bei Rücknahme der Klage Anwendung

Normenkette:

FGO § 144 ; FGO § 137 Satz 2; FGO § 69 Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren wird gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt, weil der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Kosten sind nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.

Nach § 144 FGO war über die Kosten eine Entscheidung zu treffen. Denn jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger mit seinem Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, konkludent Kostenerstattung beantragt.

Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung des Finanzamts, dass gegen eine Entscheidung Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 27.9.1994 VIII R 36/89, BStBl. II 1995, 353). Der Beklagte hatte in der Entscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ablehnte, den Kläger dahin belehrt, dass Klage zulässig sei. Diese Belehrung war nach § 69 Abs. 7 FGO unrichtig. Dadurch hat er die Erhebung der Klage verursacht, die der Kläger unverzüglich nach Belehrung zurückgenommen hat.