FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2002 1 K 163/01
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 ; AO (1977) § 364b Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 3 ; FGO § 137 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; StVBG;
Fundstellen:
EFG 2003, 178
Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsbegründung erst im Klageverfahren nach Verstreichen der durch das Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist; Reichweite der Ausschlusswirkung des § 364b AO; Einkommensteuer 1998
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 163/01
DRsp Nr. 2003/487
Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsbegründung erst im Klageverfahren nach Verstreichen der durch das Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist; Reichweite der Ausschlusswirkung des § 364bAO; Einkommensteuer 1998
1. Die Kosten des Verfahrens sind insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als das Gericht nach § 76 Abs. 3FGO Erklärungen und Beweismittel bei seiner Entscheidung berücksichtigt, die das Finanzamt zuvor im Einspruchsverfahren nach § 364bAO rechtmäßig als verspätet zurückgewiesen hat.2. Besteht im Klageverfahren über die Höhe der festzusetzenden Steuer Einigkeit, so kann und muss das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen. Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2AO wirkt für das gesamte finanzamtliche Verfahren, sie schränkt jedoch nicht die Befugnis der Finanzämter zur Änderung und Abhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren ein.3. Entgegen der Auffassung der Referatsleiter Abgabenordnung der Länder provoziert nicht die Abhilfe im gerichtlichen Verfahren Klagen, vielmehr zwingt § 364bAO den im Vorverfahren präkludierten Steuerpflichtigen zur Klageerhebung.
Normenkette:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 ; AO (1977) § 364b Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 3 ; FGO § 137 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; StVBG;
Tatbestand:
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