BFH - Beschluß vom 11.01.2000
VII B 185/99
Normen:
FGO §§ 107, 128, 145 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 854

Kostenentscheidung; Berichtigung

BFH, Beschluß vom 11.01.2000 - Aktenzeichen VII B 185/99

DRsp Nr. 2000/3744

Kostenentscheidung; Berichtigung

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. 2. Hiervon betroffen sind sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art.

Normenkette:

FGO §§ 107, 128, 145 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde verfolgt das Ziel, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) dahin berichtigt wird, dass das Land X berechtigt sei, von der Klägerin Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verlangen.

Die Klägerin hatte bei dem Landgericht eine Zahlungsklage gegen das Land erhoben. In diesem Verfahren war das Land durch die Oberfinanzdirektion (OFD) vertreten worden. Das Landgericht hat jedoch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das FG verwiesen. Dieses hat die Zahlungsklage abgewiesen und entschieden, die Klägerin trage "die Kosten des finanzgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahrens".