Im Klageverfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das FG gemäß § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu 4/5 den Klägern und zu 1/5 dem Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auferlegt. In Anbetracht der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigungserklärung hielt der Senat eine Kostenverteilung im Wesentlichen zu Lasten der Kläger für angemessen.
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