BFH - Beschluß vom 15.05.2002
I B 3/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 § 129 Abs. 1 § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1317

Kostenentscheidung; Beschwerde - außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen I B 3/02

DRsp Nr. 2002/10415

Kostenentscheidung; Beschwerde - außerordentliche Beschwerde

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben.2. Zu den Voraussetzungen des Ausnahmefalls der sog. außerordentlichen Beschwerde.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 § 129 Abs. 1 § 138 ;

Gründe:

Im Klageverfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das FG gemäß § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu 4/5 den Klägern und zu 1/5 dem Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auferlegt. In Anbetracht der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigungserklärung hielt der Senat eine Kostenverteilung im Wesentlichen zu Lasten der Kläger für angemessen.