Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 4. Juli 2000 die Kosten des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigten Verfahrens gemäß § Abs. Satz 2, § der () den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auferlegt. Zur Begründung führte das FG aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die angefochtenen Bescheide zwar antragsgemäß geändert. Die Erledigung beruhe jedoch auf Tatsachen, die die Kläger früher hätten geltend machen oder beweisen können und sollen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger vortragen, durch die Änderung der Bescheide seien Fehler des FA und der Kläger im gegenseitigen Einvernehmen berichtigt worden; daher sei es unbillig, den Klägern in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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