BFH - Beschluß vom 10.07.2002
IX B 73/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1341

Kostenentscheidung; Beschwerde und außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen IX B 73/02

DRsp Nr. 2002/10523

Kostenentscheidung; Beschwerde und außerordentliche Beschwerde

1. Gegen Streitigkeiten in Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.2. Eine außerordentliche Beschwerde kommt nur wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 4. Juli 2000 die Kosten des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigten Verfahrens gemäß § Abs. Satz 2, § der () den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auferlegt. Zur Begründung führte das FG aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die angefochtenen Bescheide zwar antragsgemäß geändert. Die Erledigung beruhe jedoch auf Tatsachen, die die Kläger früher hätten geltend machen oder beweisen können und sollen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger vortragen, durch die Änderung der Bescheide seien Fehler des FA und der Kläger im gegenseitigen Einvernehmen berichtigt worden; daher sei es unbillig, den Klägern in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.