FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2006
1 K 4358/06 Ki
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 § 31 ; KiStG § 13 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 656

Kostenentscheidung; Erledigung; Adressierung eines Kirchgeldbescheids; Glaubensverschiedene Ehegatten; Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten; Steuergeheimnis; Datenschutz - Rechtmäßigkeit der Anforderung des Einkommen- und Kirchensteuerbescheides durch die Kirchenbehörde bei der Finanzbehörde

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 4358/06 Ki

DRsp Nr. 2007/9082

Kostenentscheidung; Erledigung; Adressierung eines Kirchgeldbescheids; Glaubensverschiedene Ehegatten; Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten; Steuergeheimnis; Datenschutz - Rechtmäßigkeit der Anforderung des Einkommen- und Kirchensteuerbescheides durch die Kirchenbehörde bei der Finanzbehörde

1. Einer Offenbarung der für die Festsetzung der Kirchensteuer erheblichen Sachverhalte im Verhältnis zwischen Kirchen- und Finanzbehörde stehen weder das Steuergeheimnis noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Ehegatten eines Kirchenmitglieds entgegen. 2. Kann die unzutreffende Adressierung eines Kirchgeldbescheids an den nicht der Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten im Rechtsbehelfsverfahren nicht aufgeklärt werden, weil die Kirchenbehörde die Anforderung einer Bescheidausfertigung bei der Finanzbehörde unterlassen und der Einspruchsführer die Vorlage des Originals abgelehnt hat, so sind die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits im anschließenden Klageverfahren nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 § 31 ; KiStG § 13 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Sie entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.