BFH - Beschluß vom 02.07.2002
IX B 88/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1339

Kostenentscheidung in AdV-Verfahren; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 02.07.2002 - Aktenzeichen IX B 88/02

DRsp Nr. 2002/10497

Kostenentscheidung in AdV-Verfahren; Beschwerde

Der Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gilt auch in Verfahren wegen AdV i.S.v. § 69 Abs. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Vielmehr hat das FG seine Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 116 FGO nur gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben, aber nicht gegen die Nichtzulassung der Beschwerde.

Mit seinen gegen die Auferlegung der Kosten gerichteten Einwendungen kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ebenfalls nicht gehört werden. Der Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen (vgl. § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) gilt auch in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung i.S. von § 69 Abs. 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1999 V B 150/98, BFH/NV 1999, 820). Die vom Kläger angeführte Ausnahme in § Abs. Satz 2 betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind, über die das FG durch Urteil entschieden hat (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).