Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 FGO nurmehr nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 FGO, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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